Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.
(2) Vom Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.
