Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezüge

(1) Personen, auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen.

(2) Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen ( bis 80 bzw. , 133m bis 133o), ausgenommen der Trauungsentschädigung (), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten:

Entlohnungsgruppe

Prozentsatz

av5

8%

av4

11%

av3

15%

av2

19%

av1

19%

(3) findet keine Anwendung.