Nebengebühreneinschränkung
(1) Auf Gemeindebedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sind (Mehrleistungszulage), (Erschwerniszulage), (Gefahrenzulage), (Aufwandsentschädigung) sowie (Fehlgeldentschädigung) nicht anzuwenden.
(2) Bei Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist im Zusammenhang mit der Gewährung einer Standesamtspauschale anzuwenden.
