Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 8/2013
(1) Abweichend von in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner 2013 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(2) Abweichend von in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 ist bis zum 31. März 2014 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem 1. Juli 2012 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach geleistet wurde.
