Vertrauensperson
(1) In jeder Dienststelle, in der nach kein Personalvertreterausschuss gewählt wird, sind eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. gilt sinngemäß.
(2) Der Vertrauensperson stehen die im angeführten Befugnisse zu. gilt sinngemäß.
