Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsführung des Personalvertreterwahlausschusses

Für die Geschäftsführung des Personalvertreterwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Personalvertreterausschusses () sinngemäß mit der Maßgabe, dass die erste Sitzung des Personalvertreterwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung für einen Sitzungstermin spätestens vier Wochen nach seiner Bestellung einzuberufen ist.