(laut LGBl. Nr. 102/2002)
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl.Nr. L 175 vom 10.7.1999, S. 43) umgesetzt.
