Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Auskunft

(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß und kein Widerspruchsrecht gemäß . Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommt dem Betroffenen das Auskunftsrecht gemäß nicht zu.