Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überprüfung der Brandsicherheit von Objekten

(1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Brandsicherheit von Objekten zu überprüfen, und zwar:

1. bei offenkundiger Brandgefahr,

2. bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren oder

3. bei Objekten mit hohem brandschutztechnischen Risiko ( - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2007), die keiner wiederkehrenden Überprüfung nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen unterliegen.

(2) Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung mittels Verordnung zu erlassen.