Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:
1. Zuwendungen des Landes;
2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
3. Zuwendungen Dritter und
4. sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt sinngemäß.
