Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands

(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:

1. Zuwendungen des Landes;

2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;

3. Zuwendungen Dritter und

4. sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.

(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt sinngemäß.