Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezirksfeuerwehrkommando

(1) Das Bezirksfeuerwehrkommando unterstützt den Bezirksfeuerwehrkommandanten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2) Dem Bezirksfeuerwehrkommando gehören als Mitglieder an:

1. der Bezirksfeuerwehrkommandant,

2. der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,

3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,

4. die Fachreferenten (Bezirksreferenten) und

5. der Feuerwehrkommandant der Bezirksstützpunktfeuerwehr ().

(3) Jedes Bezirksfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Bezirksreferenten) auszustatten. bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Alle Angehörigen des Bezirksfeuerwehrkommandos sind bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.