Leistungsdefinierende Stelle
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen im Sinne des ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.
