Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 28. August 2025 in Kraft.
(2) Die Verpflichtungen dieses Landesgesetzes betreffend Leistungsmitteilungen gemäß und 2 durch Landesorgane sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß durch vom Land verschiedene Rechtsträger jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.
