Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausgleichskasse

Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:

1. die Entschädigung gemäß ;

2. die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994;

3. die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz entstehen;

4. die Kosten für den Amtssachaufwand;

5. die Kosten für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane;

6. der sonstige Aufwand, der dem Land durch die Vollziehung dieses Gesetzes entsteht.