Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung von Organen

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden () und Organen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte gemäß und zur Verhinderung von Straftaten gemäß über deren Ersuchen im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten und mitzuwirken durch

1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und

3. Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.