Fischereiliche Eignung
(1) Die fischereiliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung einer Jahresfischereikarte von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachzuweisen.
(2) Der Nachweis erfolgt durch die Ablegung einer Prüfung gemäß oder auf Grund der Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, für deren Erwerb eine gleichwertige Prüfung erforderlich ist.
