Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziel

Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung von Rechtsträgern, insbesondere bei Aufnahme von Schulden, bei Veranlagung öffentlicher Mittel, beim Schuldenportfoliomanagement und beim Risikomanagement.