Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit, Auflösung eines EVTZ

Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet mittels Bescheid über

1. die Verpflichtung eines Mitglieds nach zum Austritt aus dem EVTZ,

2. die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz im Burgenland und

3. die Auflösung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland.