Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach bis 6 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung der Informationspflichten nach erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.