Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach bis 6 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung der Informationspflichten nach erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
