IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden.
(2) Behörde im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
