2. Abschnitt
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
Behörde, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die in dem geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
