Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewertung von Energieeffizienzlösungen

(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle () in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (zB Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; dabei sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen gemäß einzusetzen. Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.

(2) Die Landesregierung hat die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, zu fördern.

(3) Zur Überwachung der Anwendung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen nach Abs. 1 sowie deren Auswirkungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme, hat die betreffende öffentliche Einrichtung einen geeigneten Dritten zu beauftragen.