Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderung von Projekten mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet

(1) Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet können im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zu 35 % der erwachsenen und anerkannten Kosten gefördert werden, wobei die Gesamtheit aller öffentlichen Förderungen 50 % der Gesamtkosten nicht überschreiten darf.

(2) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.