Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderschwerpunkte

(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung können von der Landesregierung insbesondere folgende Maßnahmen in den burgenländischen Gemeinden gefördert werden, sofern sie den Zielen der Landes- und Regionalplanung entsprechen:

1. der Dorferneuerungsplan;

2. die Realisierung aller oder einzelner im Dorferneuerungsplan vorgesehener Maßnahmen;

3. Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet;

4. die Ortsbildpflege und Fassadenerneuerung.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sowie in der Gewährung von Dorferneuerungspreisen.