Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sozial- und Chancengleichheitsbericht

(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozial- und Chancengleichheitsbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 31. Dezember des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen und anschließend auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen ist.

(2) Der Sozial- und Chancengleichheitsbericht hat die Politik für Menschen mit Behinderungen und die Sozialpolitik des Landes gegliedert nach deren Teilbereichen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.