Wechsel in der Person des Inhabers
Im Falle eines Wechsels in der Person des Inhabers des Campingplatzes gehen die aus der Bewilligung nach sich ergebenden Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber des Campingplatzes über. Ein solcher Wechsel ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom neuen Inhaber unverzüglich anzuzeigen.
