Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls sonstige Fachleute heranzuziehen:

1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung;

2. bei der Planung von Arbeitsstätten;

3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;

4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen;

5. bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;

6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs;

7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung;

8. bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;

9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie

11. bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit jugendlicher Bediensteter geltenden Vorschriften.