Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiziehung der arbeitsmedizinischen Betreuung

Der Dienstgeber hat die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen) und erforderlichenfalls sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, heranzuziehen:

1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen;

2. bei der Planung von Arbeitsstätten;

3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;

4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen;

5. bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;

6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes;

7. bei der Organisation der Leistung der Ersten Hilfe;

8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess;

9. bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;

10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie

12. bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für den Gesundheitsschutz jugendlicher Bediensteter und werdender Mütter geltenden Vorschriften.