Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Instandhaltung, Reinigung und Prüfung

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass

1. die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen;

2. die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie

3. die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Leistung der Ersten Hilfe sowie zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.

(2) Der Dienstgeber hat - unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Prüfpflichten - dafür zu sorgen, dass

1. die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie

2. die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Leistung der ersten Hilfe sowie zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.