Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente

Der Dienstgeber hat - soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, arbeitsplatzbezogen - die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente).