6. Abschnitt
Marktüberwachung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.
(2) Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem und 10.
