1. Abschnitt
Allgemeines
Ziel des Bodenschutzes
Dieses Gesetz bezweckt, die nachhaltige Fruchtbarkeit landwirtschaftlicher Böden zu erhalten und zu verbessern
a) durch Schutz vor Schadstoffeinträgen,
b) durch Verhinderung von Bodenabtrag (Bodenerosion) und Bodenverdichtung.
