Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2026, anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
