Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Schutz und die Pflege von Anlagen

(1) Unbeschadet der Bestimmung des ist die Pflege von Grünflächen im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden, Obstgärten und sonstigen Anlagen wie Straßen und Wegen jedenfalls erlaubt.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des sind im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden dem Erfolg angepasste Maßnahmen zur Abwehr von Tieren erlaubt, soferne deren Anwesenheit für die Benützer unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Anwesenheit von Tieren insbesondere, wenn diese geeignet ist, die Wohn- oder Nutzungsqualität zu beeinträchtigen oder Schäden an Sachwerten zu erwarten sind.