Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote zum Schutz vor unbeabsichtigtem Fangen und Töten

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Fang- oder Sammelmethoden, die geeignet sind, auch geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten (nicht bewilligte Fangeisen, Schlingen, Lichtfallen und dgl.), ist verboten.