Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Grundsätze der Archivierung

(1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Gemeinden sowie Gemeindeverbände und solche, die das Burgenland betreffen.

(2) Das Archivieren () hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren und die Aufgaben des Landesarchivs () und der Kommunalarchive ( und 2) liegen im öffentlichen Interesse und schaffen die Voraussetzung für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.