6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:
1. die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut betreffen,
2. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. die Verbandsobfrau oder der Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbands, soweit die behördlichen Aufgaben Kommunalarchivgut betreffen.
