Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Behörden

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:

1. die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut betreffen,

2. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. die Verbandsobfrau oder der Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbands, soweit die behördlichen Aufgaben Kommunalarchivgut betreffen.