Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nutzung des Archivguts

(1) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Benutzungsordnung () zur Verfügung.

(2) Die Nutzung von Archivgut für amtliche Zwecke und die Nutzung durch die anbietende Stelle ist auch innerhalb der Schutzfrist zulässig.

(3) Vor Ablauf der Schutzfrist kann die Nutzung von Archivgut für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, sofern nicht einer oder mehrere der in genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen. Die Bewilligung der Behörde setzt das Einvernehmen mit der anbietenden Funktionsträgerin oder dem anbietenden Funktionsträger gemäß voraus. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen des Landes, des Bundes oder Dritter erforderlich sind.