3. Abschnitt
Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr
Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr
Auf Grund dieses Gesetzes können Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr gemäß dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz LGBl. Nr. 51/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2018, bestellt werden.
