Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr

Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr

Auf Grund dieses Gesetzes können Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr gemäß dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz LGBl. Nr. 51/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2018, bestellt werden.