Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben.

(2) Aufsichtsorgane können nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen abweichende Regelungen enthalten.