1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben.
(2) Aufsichtsorgane können nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen abweichende Regelungen enthalten.
