Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.