Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung der Abgaben zuständig sind.

(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.