Planungs- und Berichterstattungssystem
. (1) Der Leiter des Forschungszentrums hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch den Leiter nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
(2) Im Unternehmenskonzept gemäß , in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß , in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß , im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Abs. 1 sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
