Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Formvorschriften

. (1) Bei der Antragstellung sind zumindest die technischen Daten gemäß Anlage 1 anzugeben.

(2) Geografische Koordinaten sind nach dem Bezugskoordinatensystem „World Geodetic System“ (WGS84) mit einer Genauigkeit von besser als

Abbildung aus dem RIS-Dokument

30 m anzugeben.