Vollziehung
. Mit der Vollziehung ist betraut:
1. hinsichtlich der , 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der und 52 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich des der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
4. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
