Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung
. Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung sind die Landespolizeidirektionen, die nach § 3 Abs. 1 NAG zuständigen Behörden, die Vollzugsbehörden erster Instanz gemäß des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, und die Justizwache gemäß § 13a StVG.
