Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abnahme von Karten

. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn

1. die Karten entzogen wurden ();

2. diese zurückzustellen sind () oder

3. diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.

Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.