§ 5. Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht 400 vH des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 5. Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht 400 vH des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.