§ 4. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Bundesrates beträgt 50 v. H. des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 4. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Bundesrates beträgt 50 v. H. des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.