Artikel II
§ 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II
§ 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.